Grundsteuer B

Zuständig

Die Grundsteuer ist eine gemeindeeigene Steuer. Das bedeutet, dass die Einnahmen bei der Gemeinde verbleiben. Der Messbetrag wird vom Finanzamt festgelegt. Der Hebesatz muss vom Gemeinderat in einer Sitzung beschlossen werden. Der Hebesatz für die Grundsteuer von Grundstücken (B) beträgt. 500 v.H. des Steuermessbetrages!